AGB

1. Die folgenden Leistungen sind – solange nicht explizit aufgeführt – nicht Teil eines Vertrages und werden ggf. gesondert in Rechnung gestellt: Mehraufwand über die normalen Arbeitszeiten hinaus (sh. 2), Konsekutiv- oder Begleitdolmetschen bei Veranstaltungen außerhalb des eigentlichen Konferenzprogramms (z.B. Besichtigungen, Abendessen), Leistungen unter erschwerten Bedingungen (z.B. fehlende Sicht auf den Redner), Übersetzungsleistungen am Rande der Konferenz, Dolmetschen des Sprechtextes von Filmen.

2. Die tägliche Arbeitszeit des Dolmetschers beträgt in der Regel jeweils 2 ½ bis 3 Stunden am Vormittag und am Nachmittag mit einer 1 ½stündigen Pause. Wird diese Arbeitszeit voraussichtlich überschritten, genehmigt der Auftraggeber zur Sicherstellung einer gleichbleibend hohen Qualität der Dolmetscherleistung bereits vor Beginn der Konferenz eine Aufstockung des Dolmetscherteams.

3. Alle Beträge sind ohne Abzug zahlbar und verstehen sich zuzüglich der geltenden Mehrwertsteuer. Die Zahlungsfrist beträgt 14 Tage nach Rechnungserhalt.

4. Der Auftraggeber übersendet den Dolmetschern zur fachlichen und terminologischen Vorbereitung möglichst frühzeitig, spätestens jedoch 14 Tage vor Konferenzbeginn, einen vollständigen Satz aller einschlägigen Unterlagen (z.B. Arbeitsprogramm, Tagesordnung, Berichte, Referate, Anträge, Protokoll der letzten Sitzung) in allen Arbeitssprachen der Konferenz (soweit vorhanden).

5. Von sämtlichen Schriftstücken und Manuskripten, die während der Konferenz verlesen werden, erhält der Dolmetscher spätestens am Vortag der Verlesung eine Kopie, die bis einschließlich Verlesung und Behandlung des Schriftstücks oder Manuskripts bei ihm verbleibt. Wird diese Frist nicht eingehalten, so wird der Dolmetscher von seiner Leistungspflicht entbunden.

6. Ortsfeste Simultandolmetschkabinen und -anlagen müssen den Anforderungen der ISO-Norm 2603, transportable den Anforderungen der ISO-Norm 4043 entsprechen. Der Dolmetscher muss aus der Kabine direkte Sicht auf den jeweiligen Redner, in den Sitzungssaal und auf evtl. genützte Projektionswände haben. Die Verwendung von Fernsehmonitoren ersetzt die direkte Sicht nicht.

7. Der Auftraggeber ist verpflichtet zu gewährleisten, dass der Dolmetscher die zu dolmetschenden Texte mit bestmöglicher Qualität hören kann. Ggf. sind geeignete Mikrofonanlagen einzusetzen. Es ist sicherzustellen, dass jeder Sprecher die vorhandenen Mikrophone benutzt. Es ist weiterhin sicherzustellen, dass der gedolmetschte Text die Zuhörer erreicht, ohne dass die Teilnehmer, die im Original hören, gestört werden. Personenführungsanlagen (sog. Flüsteranlagen) sind kein geeigneter Ersatz für Simultandolmetschanlagen.

8. Videokonferenzen: Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Dolmetscher/den beratenden Dolmetscher von Anfang an in die Planung einer Videokonferenz einzubinden und mit ihm die Bedingungen für die Durchführbarkeit einer solchen Konferenz zu klären. Die Arbeitsbedingungen müssen den ISO-Normen 2603 und 4043 sowie CEI 914 entsprechen. Die Tonqualität muss im 125-150 Hertz-Bereich liegen. Hochauflösende Monitore sind unerlässlich. Höchstarbeitszeit: 2 Stunden täglich. Sog. Teledolmetschen (Dolmetschkabinen im Nebenraum) ist unzulässig. Weitere Einzelheiten sind im „Videokodex für Auftraggeber“ der nationalen und internationalen Organisationen von Konferenzdolmetschern enthalten.

9. Der Dolmetscher wird von seiner Leistungspflicht frei, wenn die Simultandolmetschanlage oder deren Bedienung vom beratenden Dolmetscher als unzureichend befunden wird. Die Pflichten des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt.

10. Der Dolmetscher ist verpflichtet, sämtliche ihm bei der Ausführung dieses Vertrags bekannt werdenden Informationen streng vertraulich zu behandeln und keinen Nutzen daraus zu ziehen.

11. Der Dolmetscher ist verpflichtet, nach bestem Wissen und Gewissen zu arbeiten. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung übernimmt er nicht.

12. Sollte der Dolmetscher aus wichtigem Grund an der Erfüllung des Vertrages verhindert sein, so hat er nach besten Kräften und soweit ihm des billigerweise zuzumuten ist dafür zu sorgen, dass an seiner Stelle ein Fachkollege die Pflichten aus diesem Vertrag übernimmt. Dessen Verpflichtung bedarf der Zustimmung des beratenden Dolmetschers und ist dem Auftraggeber mitzuteilen.

13. Der Dolmetscher haftet für Vorsatz oder Arglist oder eine ausdrücklich erklärte Garantie; vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden; für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Dolmetschers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen; sowie für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Eine darüber hinausgehende Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausdrücklich ausgeschlossen. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

14. Im Falle der höheren Gewalt sind die Parteien von ihren Verpflichtungen befreit, soweit diese Verpflichtungen von der höheren Gewalt betroffen sind. Dies gilt nicht für bereits entstandene Zahlungsverpflichtungen. Der Auftraggeber ist im Übrigen verpflichtet, bereits beim Dolmetscher entstandene Kosten zu ersetzen und bereits erbrachte Leistungen zu bezahlen.

15. Bei Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber oder bei Verzicht des Auftraggebers auf die Dienste des Dolmetschers für den in diesem Vertrag vereinbarten Termin oder unter den hierin festgelegten Bedingungen hat der Dolmetscher Anspruch auf das vereinbarte Honorar sowie die Erstattung der ihm nachweislich entstandenen Kosten. Soweit der Dolmetscher für den Termin des gekündigten Vertrages einen anderen Auftrag erhält, kann er die hierfür gezahlte Vergütung vom Honorar für den gekündigten Auftrag in Abzug bringen.

16. Das Produkt der Dolmetschleistung ist ausschließlich zur sofortigen Anhörung bestimmt. Seine Aufzeichnung ist nur mit vorheriger Zustimmung des Dolmetschers zulässig. Jede weitere Verwendung (z.B. Direktübertragung) bedarf einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung.

17. Die Urheberrechte des Dolmetschers bleiben vorbehalten. Der Auftraggeber haftet auch für unbefugte Aufnahmen durch Dritte.

18. Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht.

19. Sofern eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein sollte, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

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